Franco Di Santo und ein populärer Rechtsirrtum

Nach dem Wechsel von Franco Di Santo von Werder Bremen zu Schalke 04 kommt ein juristisches Problem mal wieder eins Bewusstsein der Öffentlichkeit – und ein populärer juristischer Irrtum zudem:

Was war passiert? Ein 14jähriger Werder-Fan hatte im Fanshop des Bundesligisten ein Trikot seiner Lieblingsmannschaft gekauft. Dieses war mit Namen und Rückennummer des Spielers Franco Di Santo beflockt. Dummerweise verkündete genau dieser Spieler am nächsten Tag seinen Wechsel zum Ligakonkurrenten Schalke 04.

Als er bzw. seine Mutter das Trikot daraufhin umtauschen wollte, lehnte der Verein dies ab.

Leider wohl zu Recht. Denn – entgegen der allgemeinen Auffassung des juristischen Laien – gibt es in Deutschland kein allgemeines Widerrufsrecht für jeden Kaufvertrag. Dieses gibt es z.B. bei Fernabsatzverträgen, also bei Einkäufen im Onlineshop – nicht aber bei Käufen im stationären Handel. Allerhöchsten kann sich der Kunde auf ein freiwilliges Umtauschrecht berufen. Hierbei kann aber der Händler die Rahmenbedingungen bestimmen.

Aus Kundenfreundlichkeit und Kulanz räumen immer mehr stationäre Händler – auch um mit dem Onlinehandel mitzuhalten – derartige freiwillige Rückgaberechte ein, was noch mehr zur Verwirrung des juristischen Laien beiträgt.

Was aber, wenn der Werder-Fan sein Di-Santo-Trikot im Onlineshop gekauft hätte? Hätte er es dann – dank gesetzlichem Widerrufsrecht – zurückgeben können? Gut möglich, auch wenn sich viele Onlineshops der Bundesligisten auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts – auch bei Spielertrikots – unter Verweis auf § 31g Abs. 2 nr. 1 BGB berufen. Dieser dürfte aber in Ansehung der Rechtsprechung des BGH (BGHZ154, 239) unwirksam sein. Denn allein, dass der Kunde von Kompositionsmöglichkeiten des Anbieters Gebrauch macht, schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Vielmehr muss das Produkt dergestalt nach den individuellen Vorstellungen des Kunden angefertigt worden sein, dass der Händler es nur sehr schwer anderweitig absetzen kann und es damit praktisch wertlos wird. Hierbei ist eine ex ante Betrachtung anzusetzen, also auf den Zeitpunkt vor den Wechsel des Spielers.

Dass Werder Bremen jetzt im Nachhinein ein Di-Santo-Trikot nicht mehr losbekommt, ist unerheblich.

Nur am Rande ist noch auf § 110 BGB hinzuweisen. Der sog. „Taschengeldparagraph“ besagt, dass Minderjährige dann wirksam Kaufverträge abschließen können, wenn diese mit Geld bezahlt wurden, das ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von den Eltern oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

Vielleicht hätte der kleine Tim (14) mit dem Geld ja nach Anweisung seiner Mutter auch was anderes kaufen sollen als ein Di-Santo-Trikot für fast 100,- €?

Das könnte dich auch interessieren...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert