Der unfaire Generationenkonflikt – Medienrat versus UFC

Die unendliche Geschichte des Streits zwischen den Befürwortern bzw. Veranstaltern von „Mixed Martial Arts“ auf der einen Seite und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) auf der anderen ist um ein weiteres, skurriles Kapitel reicher. Am 12. Februar 2015 fand eine Sitzung des Medienrates statt, in dem dieser das Urteil des Verwaltungsgerichts München geißelte, welches das „Verbot“ der UFC-Ausstrahlungen im damaligen DSF als unrechtmäßig brandmarkte.

Vorweg ein kleiner rechtlicher Exkurs, der hier zum Verständnis Not tut. Der Medienrat ist eine isoliert bayerische Besonderheit. Vollkommen wertfrei gesprochen kam der bayerische Staat – auch teilweise gezwungen durch ein Volksbegehren – im Rahmen der Freigabe des Rundfunks anno 1992 zu der Auffassung, dass man zwar privaten Anbietern erlauben wollte, Fernsehen und Radio zu produzieren, dies aber nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.

In Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) heißt es daher:

Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.

Während also alle anderen deutschen Bundesländer klar zwischen privatem Rundfunk und öffentlich-rechtlichem Rundfunk trennen, nimmt der bayerische Freistaat eine Art „Zwitterstellung“ ein. Veranstalter nach Maßgabe des BayMG ist die Landesmedienanstalt, welche sich ihrerseits Rundfunkanbieter bedient, die Programmbeiträge beisteuern. In Abs. 2 des vorbenannten Artikels heißt es insofern:

Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken.

Faktisch bedeutet dies, dass in Bayern, dem Sitz von Sky, ProSieben und diverse anderer privater Rundfunkunternehmen, „echter“ privater Rundfunk verboten ist. In Bayern sieht sich die BLM als zuständige Landesmedienanstalt als Herrin über alle bayerische Privatprogramme. In allen anderen Bundesländern beschränkt sich die Tätigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalt auf das Genehmigungsverfahren und die danach folgende Überwachung im Ausnahmefall.

Eine Besonderheit, die dieses System mit sich bringt, ist das Organ des Medienrates. Die Aufgaben des Medienrates finden sich in Art. 12 BayMG. In Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 6 finden sich die hier wesentlichen Befugnisse:

Der Medienrat wahrt die Interessen der Allgemeinheit, sorgt für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt und überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze. […] Er entscheidet im Rahmen dieses Gesetzes vor allem über […] die Genehmigung von Angeboten.

Einen Medienrat gibt es also nur in Bayern. Der Medienrat sieht sich qua Selbstverständnis als eine Art „Aufsichtsrat“ über alle in Bayern lizensierten privaten Fernsehprogramme.

Mit Schreiben vom 23. März 2009 genehmigte die BLM dem damaligen DSF bekanntlich zunächst die Ausstrahlung der UFC in ihrem Fernsehprogramm.

Zuvor hatte – das ebenfalls in Bayern ansässige – PREMIERE bereits viele Jahre die UFC ausgestrahlt; dies alles ohne Beanstandung.

Mit Bescheid vom 25. März 2010 – mithin fast ein Jahr später – hob die BLM sodann diese Genehmigung auf.

Diese Aufhebung erfolgte – so das Verwaltungsgericht München – zu Unrecht. Mit umfangreicher, ausgewogener Argumentation beschäftigt sich das Gericht mit beiden Seiten. Es ist ein aus fachlicher Sicht kaum zu beanstandendes Urteil; im Ergebnis kann man natürlich geteilter Meinugn sein. Der Medienrat ist hierüber erkennbar nicht sonderlich begeistert und verabschiedete in seiner obigen Sitzung eine Resolution, mit der er sein Unverständnis hierüber äußerte.

Nunmehr ist auf der Website der BLM das Protokoll dieser Sitzung einsehbar – und nach Lektüre dieses Protokolls muss die Frage erlaubt sein:

Wie intensiv haben sich die Vertreter dem Medienrates mit der Thematik „Mixed Martial Arts“ beschäftigt, bevor sie hierüber richten?

Zu Beginn der öffentlichen Sitzung des Medienrates zeigte man den Mitgliedern – in einem nicht-öffentlichen Teil – einen Zusammenschnitt von (wahrscheinlich besonders brutalen) Szenen von UFC-Sendungen. Führt man sich die sodann folgenden Äußerungen mancher Mitglieder des Medienrates zu Gemüte, kommt man zu dem Schluss, dass weitere Kenntnis über MMA bei diesem Personen eher spärlich gesäht sind.

Bei den Mitgliedern des Medienrates handelt es sich um hochintelligente, ehrbare, engagierte Bürger des Freiastaates Bayern, wie man der öffentlichen Liste der Mitglieder entnehmen kann. Dennoch würde man sich wünschen, dass die Wortführer, deren Äußerungen es in das Protokoll geschafft haben, der Gegenansicht zumindest die Chance gegeben hätten, ihre Argumente darzulegen. Es offenbart sich ein Generationenkonflikt. Hier die Mitglieder des Medienrates, die jahrelanges Engagement mitbringen, gleichzeitig aber Unverständnis gegenüber Neuem und Interessen der Jugend mitbringen. Auf der anderen Seite Jugendliche und junge Erwachsene, die sich missverstanden fühlen und aufgrund der unsachlichen Diskussion sich aus dieser verabschieden und auf anderen Wegen ihren Hobbies unbeeindruckt nachgehen.

Dem „Mixed Martial Arts“ spricht man zunächst bereits die Qualifikation als Sport ab.

Der unbeeinflusste Zuschauer solle bei den Kämpfen den Eindruck gewinnen, es handele sich um Sport. Dem Sport in seiner eigentlichen Definition lägen jedoch Regularien eines fairen Kampfes zugrunde. Diese grundlegenden Regularien würden nach Auffassung des Ausschusses bei dieser Art von Kampfsport außer Acht gelassen. Beim Hersteller dieser Formate handle es sich um einen rein kommerziellen Betrieb und nicht um einen Sportverein oder gar Sportverband. Es gehe ausschließlich um die kommerzielle Verwertung von Gewaltverherrlichung.

Das altbekannte Vorurteil, es gebe keine oder nur notdürftige, ungenügende Regeln findet sich auch hier wieder. Man betrachten den Kampf als „unfair“ und rein kommerziell.

Ohne unsachlich zu werden – aber so manches DFB-Pokalspiel des FC Bayern gegen unterklassige Konkurrenz ist auch unfair und rein kommerziell.

Unfair ist ein Kampf bei MMA nicht alleine deshalb, weil ein Kämpfer am Boden liegt und weitergekämpft wird. Dies gibt es auch in anderen Kampfsportarten – etwa dem olympischen Judo und Ringen und Ju-Jutsu, dessen Verband ebenfalls Mitglied des DOSB ist. Diesen Kampfsportarten wird man nicht ernsthaft absprechen wollen, „Sport“ zu sein. Oder ihnen vorzuwerfen, per se unfair zu sein.

Letztendlich ist „Mixed Martial Arts“ im Großen und Ganzen nichts anderes, als die Vollkontakt-Variante dessen, was der Deutsche Ju-Jutsu Verband als „Ju-Jutsu Fighting“ betreibt. Der DJJV nimmt auf seiner Website im übrigen auch explizit auf MMA Bezug.

Die Regeln des MMA sind inzwischen so komplex, dass jede Erklärung hier den Rahmen sprengen würde. Der Medienrat ist sowieso der Auffassung, dass die Regeln im MMA nur zum Schein vorgehalten würden, um gesellschaftlich anerkannt zu werden. Lieber verweist der Medienrat auf den verstorbenen Dominik Brunner, der zur Argumentationshilfe herhalten muss:

In Anbetracht der gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskussion zum Thema Gewalt wolle er einen Gesichtspunkt besonders herausarbeiten. Seit dem tragischen Tod von Dominik Brunner, den er persönlich kannte, gehe es der nach ihm benannten Stiftung darum, die Zivilcourage in der Bevölkerung zu fördern und jene zu unterstützen, die sich gegen derartige Gewaltexzesse zur Wehr setzten. Bei Ultimate Fighting aber werde öffentlich vorgeführt, wie am Boden liegende Menschen bis zum Blutfließen und teils völliger Wehrlosigkeit malträtiert würden. Und die vermeintlichen Regularien reichten für ein rechtzeitiges Einschreiten des Ringrichters offenkundig nicht aus.

Was hat mangelnde Zivilcourage mit MMA zu tun? Bei MMA treten austrainierte Berufssportler gegeneinander an, und zwar freiwillig. Das Argument der Wehrlosigkeit des am Boden liegenden ist zudem in der Diskussion so omnipräsent wie falsch – dies wüsste auch jedes Mitglied des Medienrates, wenn man sich z.B. mit einer der Wurzeln des Sports, dem Brazilian Jiu Jitsu, auseinandersetzen würde. Es ist eine bekannte, oft praktizierte und erfolgreiche Strategie, sich als Bodenkämpfer absichtlich in die Bodenlage zu begeben, um den Gegner hier mit überlegener Technik zu besiegen.

Dies weiß man natürlich nur, wenn man sich mit der Thematik auseinandersetzt.

Im Unklaren bleibt auch, wann der Medienrat das Einschreiten des Ringrichters als „rechtzeitig“ bewerten würde. Sobald einer zu Boden geht? MMA ist nunmal nicht Boxen. Ausweislich der Regeln des MMA greift der Ringrichter dann ein, wenn sich ein Kämpfer nicht mehr intelligent verteidigen kann. Diese Beurteilung ist – wie in jeder Sportart – natürlich mit Ermessensspielraum hinsichtlich des Schiedsrichters versehen. Auch im Fußball gibt es zur Auslegung regelmäßig Meinungsverschiedenheiten.

Die krasse Mehrheit der MMA-Ringrichter – zumindest auf professionellem Niveau – sind ausgewiesene Kampfsport-Experten. Die wissen, wann sich ein Kämpfer noch verteidigen kann. Und auch in der sog. „Turtle Position“, also auf Knien und Elbogen kauernd, gibt es – wenn auch beschränkte – Möglichkeiten, der Verteidigung. Nicht umsonst ist diese Position im MMA hochgradig nachteilig, da hierauf oftmals binnen kürzester Zeit der Abbruch folgt.

Für den unbedarften Betrachter wirkt aber insbesondere die Turtle Position verstörend. Es ist verfehlt, jemandem einen Vorwurf zu machen, wenn er hiervon verschreckt wirkt. Es ist jedoch unbefriedigend, wenn man sich ein Urteil über MMA – über das Geschmackliche hinaus – anmaßt, ohne die Grundlagen richtig verstanden zu haben.

Eindeutig gehe es also nicht um Sport, sondern um massive Gewaltdarstellungen.

Dies sieht das Verwaltungsgericht München – zum Glück – anders; und mit dem Verwaltungsgericht inzwischen auch die herrschende Meinung der juristischen Literatur und Rechtsprechung.

Herr Kränzle, Vorsitzender des Grundsatzausschusses, drückt zunächst seine Empörung über die auch im Ausschuss gezeigten Szenen des Ultimate Fighting-Formats aus. Er bedankt sich für die exzellente Vorarbeit der BLM, vor allem bei Frau Weigand für die behutsame Einführung und feinfühlige Darlegung sowie bei Herrn Prof. Bornemann für die hervorragenden juristischen Erläuterungen. Bei diesem und bei Herrn Dr. Kempter fühle man sich juristisch in besten Händen. Über das Urteil des VG München könne er, Kränzle, als Jurist und Politiker nur verwundert sein, wolle aber keines falls in Urteilsschelte verfallen.

Angesichts der sodann folgenden Ausführungen des Medienrates kann man von einer „exzellenten Vorarbeit der BLM“ nur dann sprechen, wenn man ergebnisorientiert eine einhellige Verdammung von MMA befördern wollte. Mit einer ausgewogenen Darstellung des Für und Wider hatte das erkennbar nichts zu tun.

Es könne nicht sein, dass man sich letztlich auf das „kundige“ Einschreiten eines Schiedsrichters verlassen müsse, wenn ein Kämpfer nahezu totgeschlagen werde. Als ehrenamtlicher Vizepräsident des Bayerischen Landessportverbandes halte er hiermit fest, dass es sich bei den Ultimate Fighting-Formaten nicht um Sport handele.

Nach Profi-Box-Kämpfen sind tatsächlich bereits Menschen gestorben, ins Koma oder Siechtum gefallen. Nach Kämpfen der UFC: Nichtmal ansatzweise. Muss der Bayerische-Amateur-Box-Verband jetzt mit dem Ausschluss aus dem Landessportverband rechnen?

Frau Staatsministerin Aigner räumt ein, zum ersten Mal Szenen von Ultimate Fighting gesehen zu haben. Sie sei sprachlos und entsetzt. Als Sportlerin stelle sie fest, dass dies mit Sport definitiv nichts zu tun habe.

Es sei Frau Aigner zugebilligt, dass sie sich nicht in jedem Thema, welches den Freistaat bewegt, auskennen muss. Aber dann anhand eines kurzen Zusammenschnitts der „brutalsten Szenen“ ein pauschales, generelles Urteil über MMA zu fällen, verbietet sich. Dies ist keine Grundlage für seriöses Entscheiden. Dies ist Entscheiden aus dem Bauch. Durch solche Aktionen wird der Politikverdrossenheit Vorschub geleistet.

Durch Vermittlung von Medienkompetenz bis hinein in die Schulen müsse klargestellt werden, dass diese vermeintliche Kampfsportart mit Sport und Fairness „null Komma null“ zu tun habe.

Man könnte jetzt über diverse Definitionen von Sport reden. Dass Sport all das ist, was körperliche Aktivität darstelle, der gegenseitige Wettkampf. Will man dies den Athleten der UFC wirklich seriöserweise absprechen? Das überzeugendste Argument hierbei ist aber: MMA besteht zum einen aus vielen Kampfsportarten, die für sich genommen unstreitig Sport sind. Boxen. Judo. Ringen. Brazilian Jiu Jitsu. Karate. Kickboxen. Zum anderen gibt es einen historischen Vorläufer: Pankration. Dieser „Allkampf“ war Bestandteil der antiken Olympischen Spiele und überbietet MMA in seiner Brutalität um ein weites.

Immerhin: Ein Mitglied des Medienrates scheint Ansätze von Regelkunde zu haben:

Die Schüler zögen sich auf das Argument zurück, sich regelkonform zu verhalten und z. B. nur von der Seite und nicht von oben mit dem Ellenbogen zuzustoßen. Die Lehrer wüssten auf ein solches Verhalten kaum eine schlüssige Antwort.

Diese Regel ist selbst manchen MMA-Fans nicht bekannt. Aber: Wie wäre es mit der Antwort, dass im MMA zwei Sportler freiwillig kämpfen?

Schade ist dann aber, dass offenbar besonders auf dem vermeintlichen Spezialgebiet des Medienrates – dem Jugendschutz – erkennbare Lücken offenbar werden.

Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, auf den in Art. 6 des BayMG verwiesen werde, seien Angebote dann unzulässig, wenn sie „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt“. Diese Definition treffe exakt auf die Ultimate Fighting-Formate zu. Auf diese gesetzlichen Grundlagen sollte sich der Medienrat berufen.

Diese Definition ist nicht mehr und nicht weniger als eine Widergabe des Straftatbestand der Gewaltdarstellung aus § 131 StGB. Die ultima ratio des Strafrechtes. Mir ist nicht bekannt, dass ein Strafverfahren gegen die UFC aufgrund der Verbreitung von gewaltverherrlichenden Medien anhängig geschweige denn zum (erfolgreichen) Abschluss gebracht wurde. Ganz im Gegenteil.

Medien mit UFC-Inhalten – ob DVDs, Videospiele oder eben TV-Sendungen – wurden durch die anerkannten Selbstkontrollorgane FSK, USK und FSF wiederholt freigegeben. Mit Freigaben ab 16, ab 18 oder sogar ab 12. Alle diese Selbstkontrollorgane haben eines gemein: Sie dürfen keine Freigabe erteilen, wenn die Inhalte gegen § 131 StGB verstoßen.

Die Selbstkontrolleinrichtungen sind besetzt mit ausgewiesenen Experten der Medienforschung, des Jugendschutzes. Es ist schwer vorstellbar, dass diese so dermaßen daneben liegen, dass sie gewaltverherrlichende Medien mit Jugendfreigaben ausstatten.

Der Fehler liegt wo ganz anders: Es ist in der Wirkungsforschung allgemein anerkannt, dass eine Bewertung der Auswirkung von Gewalt in Medien auf Kinder und Jugendliche nicht anhand von isolierten, aus dem Gesamtzusammenhang gerissenen Gewaltspitzen erfolgen darf. Dies wird dem Gesamtwerk nicht gerecht. Bestes, aktuelles Beispiel ist die TV-Serie „The Walking Dead“, die durch äußerst brutale Tötungen von Zombies auffällt. Diese stehen aber nicht im Vordergrund, sind nur „schmückendes Beiwerk“. Wichtig ist die Entwicklung der Charaktere.

Bei MMA ist es nicht viel anders. Ein derartiger Kampf geht über drei bis fünf Runden a fünf Minuten, macht summa summarum bis zu 25 Minuten. Dies jetzt auf zehn, zwanzig Sekunden „Ground and Pound“ zusammenzuschneiden, verfälscht den Verlauf des Wettkampfs – der eben auch aus Abtasten, Technik, Kampf im Stand, Clinch und ähnlichen besteht. Nur die letzten paar Sekunden des Kampfes sind nicht repräsentativ.

Durch die Maßnahme der BLM, den Mitgliedern des Medienrates aber bloß einen Zusammenschnitt brutaler Szenen zu zeigen, nicht eine – die Wahrheit viel eher abdeckende – komplette UFC-Veranstaltung oder zumindest einen ganzen Kampf, verstößt man gegen diese Grundsätze. Wissenschaftlich gesehen ist die Bewertung des Medienrates daher absolut wertlos, da man den zu bewertenden Sachverhalt verfälschte.

Besonders tragisch an den Äußerungen des Medienrates ist die Absolutheit, mit der die eigene Meinung als einzig mögliche dargestellt wird. Da wird gerne mal die Einhelligkeit der Meinungen betont, Gegenstimmen aber auch sogleich als nicht vorhanden oder nicht ernstzunehmen eingestuft:

Frau Sigl verzichtet auf eine weitere inhaltliche Stellungnahme, erinnert aber daran, dass sie seit 2010 vehement gegen die Ausstrahlung der Ultimate Fighting-Formate kämpfe. Als Vertreterin des Bayerischen Landes-Sportverbandes habe sie seinerzeit das Präsidium und die Vertreter der Kampfsportarten, die sich ebenfalls schockiert gezeigt hätten, um Unterstützung gebeten. Eine Stellungnahme im Verbandsorgan erbrachte eine gute Resonanz. Für sie sei kaum vorstellbar, dass nur einer unter den viereinhalb Millionen Mitgliedern des BLSV solche Sendungen gutheißen könne.

Sehr geehrte Frau Sigl. Der Verfasser dieser Zeilen ist Mitglied des FC Bayern München e.V., somit auch Mitglied des BLSV. Zugleich heiße ich auch „solche Sendungen“ gut. Was jetzt?

Ich bitte Sie inständig, nicht in meinem Namen und unter Missbrauch meiner Mitgliedschaft in Ihrer Organisation Ihre schwache Argumentation aufzupäppeln.

Aber weiter im Text.

Vielleicht würde ja der ein oder andere im Medienrat die Sache besser beurteilen können, wenn man sich mal vor Ort ein Bild machen würde, mal mit dem ein oder anderen Kämpfer über deren Leidenschaft spricht? Aber dafür müsste man doch bestimmt in die USA fliegen!

Über die Ausstrahlung im Fernsehen hinaus gehe es ihr auch um die Frage, ob die Durchführung solcher extremen Wettkämpfe – derzeit wohl nur in den USA praktiziert – überhaupt erlaubt werden sollte. Persönlich sehe sie hierfür keinen Grund. Ihr Appell gehe dahin, alles zu tun, um solche menschenunwürdigen Veranstaltungen grundsätzlich verbieten zu können.

In den vergangenen Tagen fanden MMA-Veranstaltungen in Madgeburg, Hannover, Erfurt und Freiburg statt. Die Veranstaltung in Freiburg war sogar eine Amateurveranstaltung, also keine „rein kommerzielle“ Veranstaltung. In den kommenden Wochen findet sogar ein Event in Ingolstadt statt – mitten in Bayern. Vielleicht will sich der ein oder andere aus dem Medienrat vor Ort ein Bild machen?

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die wenigen Personen des Medienrates, die – aus ihren Äußerungen ablesbar – sich mit der Materie offenbar schon tiefer befasst haben, bei den anderen Mitgliedern kaum noch durchdrangen.

Man kann gegen MMA sein, ob grundsätzlich oder in Hinblick auf den Jugendschutz. Was aber nicht geht, ist, dass man derartige Geschmacksfragen mit Hilfe angeblicher rechtlicher Einwände austrägt. Es gebietet sich, anständig alle Argumente Für und Wider anzuhören und abzuwägen. Dass man auch den Pro-Vertretern Gelegenheit gibt, sich zu äußern. Dass man seine eigene Sichtweise hinterfragt. Dies lässt der Medienrat und die gesamte BLM derzeit aber vermissen.

Diese Auseinandersetzung ist genau das, was man MMA vorwirft: Unfair.

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2 Antworten

  1. Thomas Klüh sagt:

    Meinungsfreiheit bedeutet nicht, dass man Frei von einer Meinung sein muss, sondern dass jeder seine Meinung äußern darf. Diese einfach wegzuschmettern ist jämmerlich – super Artikel!
    Gruß
    Thomas

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