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Gesetze stören die BLM manchmal nur

19. März 2010, 19:47 · 9 Kommentare

Man kann der BLM, der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien, nicht vorwerfen, dass sie nicht kreativ wäre. Und Kreativität ist in der Medienbranche ja nicht wirklich unwichtig. Schon früher hat man gerne mal beide Augen zugedrückt, wenn Leo Kirch mit Hilfe seines Sohnes Thomas frühere Beschränkungen im Privatfunk umging und neben Sat 1 mit ProSieben eine weitere überaus erfolgreiche Sendermarke im Freistaat ansiedelte. Laptop und Lederhose, damit schmückte man sich schon in den 90ern gern und häufig.

Genauso kreativ entpuppt sich die südliche Medienaufsicht nunmehr, als es gilt, dem politisch nicht goutierten Kampfsport Mixed Martial Arts, kurz MMA, oder landläufig auch als Ultimate Fighting bekannt, ein oder zwei Stöckchen in die Speichen zu schmeißen.

Im März 2009 nahm das DSF die Veranstaltungen des Marktführers in diesem Sport, der UFC, ins Programm und versendete die Zusammenschnitte im Nachtprogramm. Bald darauf stattete die UFC Deutschland auch einen Besuch live and in person ab und trug die Veranstaltung UFC 99 in der Kölner Lanxess Arena aus - schon damals unter gehörigem Sperrfeuer der Lokalpolitik. Der aber schon damals die Hände gebunden waren, da es sich bei der Kölner Veranstaltungshalle um eine privat betriebene Einrichtung handelt und die Ordnungsbehörden daher nur unter gewissen Voraussetzungen aktiv werden können (etwa im Fall der Gefahrenabwehr, bei Verstoß gegen die Menschenwürde oder ähnlichem - dies wird im Verlauf noch wichtig). Bei kommunalen Hallen sieht das anders aus, da ist der Zugriff der öffentlichen Betreiber weiter gehend (wenn auch nicht vollends frei), wie man bei der aufgrund öffentlichen Drucks abgesagten MMA-Veranstaltung der weitaus kleineren XFC im Dezember sah, die für die in städtischen Eigentum stehende Max-Schmeling-Halle geplant war.

Doch nicht nur die Kämpfe direkt vor der Haustür waren Teilen der Politik ein Dorn im Auge, sondern besonders die Kämpfe im eigenen Wohnzimmer, die via DSF auf die heimischen Geräte gebracht wurden.

Hier stand die für das DSF zuständige Aufsichtsbehörde, eben jene BLM, erneut vor einem Problem. Im Rahmen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages ist in § 20 Abs. 3 JMStV geregelt, dass eine Beanstandung eines Programms nicht möglich ist, wenn es vor der Ausstrahlung einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung vorgelegt und von dieser zur Ausstrahlung freigegeben wurde.
Und genau dies war bei der UFC dummerweise der Fall. Das DSF, nicht dumm, legte die später in die Kritik geratenen Sendungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen, FSF, vor, welche die Sendungen dann auch - wenig verwunderlich - freigab.
Mit dieser Spruchpraxis befindet sie sich in guter Gesellschaft der beiden anderen deutschen Selbstkontrollorgane - der FSK, die regelmäßig DVDs mit Veranstaltungen der UFC ab 16 oder ab 18 freigibt, sowie der USK, die bisher alle UFC-Computerspiele ab 16 oder ab 18 einstufte.

Der BLM waren somit in punkto UFC im DSF die Hände gebunden. Doch wo ein Wille, da ein Weg. Der Wortlaut des Staatsvertrags, der ein Einschreiten hier explizit untersagt, stört da nur.

Also greift man zu einer Variante, die jedem Juristen den Magen umdrehen muss. Folgende Passage findet sich in einer heutigen Mitteilung der BLM:

Ultimate Fighting - BLM-Fernsehausschuss beschließt: DSF muss Programm ändern

Der Fernsehausschuss der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 18. März 2010 die Genehmigung für die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ im Programm des Deutschen SportFernsehens (DSF) aufgehoben.

Die Kommision für Jugendmedienschutz (KJM) konnte nicht aktiv werden, also hebt man die Genehmigung für einzelne Formate auf. Ein Vorgang, der so in der deutschen Mediengeschichte noch nicht vorgekommen ist. Und viel schlimmer:

Für den es keinerlei Rechtsgrundlage gibt.

Einzelne Formate im Rahmen eines Fernsehprogramms werden und müssen nicht genehmigt werden. Dies würde eine unzulässige Vorzensur darstellen, die gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen würde. Daher wirkt es höchst suspekt, wenn die BLM schon diese Formulierung wählt.

Wie soll man das verstehen? Versucht die BLM hier sozusagen dem DSF die Sendelizenz teilweise - insofern sie die Sendungen der UFC betreffen - zu entziehen? Das ist schließlich die einzige Genehmigung, die die BLM dem DSF erteilte und erteilen muss. Doch für eine solche teilweise Entziehung sieht der Rundfunkstaatsvertrag auch keinerlei Rechtsgrundlage vor.

Wegen vermeintlichen Verstößen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag kann man also nicht gegen das DSF vorgehen.

Also greift man auf einen vermeintlichen Rettungsanker zurück - die Verfassung des Freistaates Bayern. Hier heißt es in Art. 111a Abs. 1:

Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.

Hier sieht die BLM nunmehr Verstöße gegen die Leitsätze der gegenseitigen Achtung und des Verbotes der Verherrlichung von Gewalt. Und wurde aktiv.

Die Rechtsgrundlage für sein Aktivwerden sieht die BLM vielleicht in Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 11 Nr. 1 BayMG. Problematisch wird es aber dann wieder, wenn man eine Rechtsgrundlage für genau diese nun gewählte Maßnahme - ein “Aufheben einer Genehmigung” - sucht. Zwar sieht das BayMG vor, dass der Medienrat der BLM für die Erteilung von Genehmigungen zuständig ist - von “aufheben” ist aber keine Rede. Zwar könnte man nun denken, dass denknotwendig auch das negative hierzu gehört - jedoch läuft dies ins Leere, wenn man berücksichtigt, dass die Ausstrahlung der UFC im DSF gar keiner Genehmigung des Medienrats bedurfte.

Wie kann man etwas die Genehmigung entziehen, das gar keiner Genehmigung bedurfte?

Zudem fällt eines auf:

Vordergründig bezieht die BLM sich auf Regelungen der bayerischen Verfassung, um nicht von der Prüfung der FSF ausgebremst zu werden.
Doch in Wahrheit kritisiert man schlussendlich sehr wohl Punkte, die im Rahmen der Prüfung der FSF behandelt wurden. Was gegen die Leitbilder der bayerischen Verfassung verstößt, kann gar nicht von den Selbstkontrollen freigegeben werden. Eine Freigabe beinhaltet somit auch das gutachterliche Placet, dass diesem Programm diesbezüglich Unbedenklichkeit bescheinigt wird.

Die BLM meinte hier offenbar, auf Biegen und Brechen gegen diese Sendungen aktiv werden zu müssen. Nicht der Weg ist das Ziel, sondern der Zweck heiligt die Mittel. Dass man sich dann nicht an bestehende gesetzliche Regelungen hält, interessiert dann nur noch am Rande.

Dass dies nunmal aber eher das Verhalten einer Bananenrepublik ist, wird die BLM dann eben vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitgeteilt bekommen.

Tags: MMA · Medien · Sport · TV

Bisher 9 Kommentare ↓

  • 1 sternburg // 20. Mrz 2010 um 13:23

    Ich bin kein Medienrechtler, aber die Ausführungen klingen für mich auf dem ersten Blick sehr plausibel. Ein paar kleine Anmerkungen:

    Normenhierarchie: Die Landesverfassuung dürfte dem JMStV als einfachem Landesrecht vorgehen.

    Terminologie: Ich meine - ungeachtet der Rechtmäßigkeit - dass es sich nicht um eine Teilentziehung der Genehmigung handelt, sondern um ein nachträgliches Verbinden mit einer Auflage. Was die Frage nach der Rechtsgrundlage eher verschärft.

    Geschmackssache: Ich könnte mir vorstellen, dass es den einen oder anderen Leser interessieren würde, dass sich der Autor dieser Zeilen als “UFC-Fan” bezeichnet. Aber wie gesagt, Geschmackssache.

  • 2 RealityCheck // 20. Mrz 2010 um 13:33

    Dass ich MMA mag, ist mit Sicherheit so und absolut kein Geheimnis. Es steht aber meiner juristischen Unvoreingenommenheit nicht entgegen.

    Im übrigen gebe ich auch zu, dass ich in den bayerischen Besonderheiten nicht so firm wie im rheinland-pfälzischen Medienrecht bin.

    Das Institut des Medienrates etwa war mir bis gestern tatsächlich in dieser spezifischen Handlungsweise noch nie begegnet.

  • 3 nona // 20. Mrz 2010 um 16:31

    Nun könnte man natürlich noch diskutieren, was jeder persönlich von der Verfassung des Freistaats Bayern hält oder nicht hält. Dass man es bei MMA/UFC aber mit der Achtung der Menschenwürde mitunter nicht wirklich genau nimmt, und dass dabei durchaus auch Gewalt verherrlicht wird, das wird auch der subjektivste Fan nicht gerade bestreiten können.

  • 4 RealityCheck // 20. Mrz 2010 um 18:59

    @nona:

    Darauf gibt’s ‘ne Kurzfassung oder ‘ne Langfassung als Antwort. ;)

    Zuerst die Kurzfassung, die weniger juristische Ausführungen enthält.

    Die Begründung der BLM stützt sich auf a) Gewaltverherrlichung und b) Verletzung der Menschenwürde. Beides würde den Tatbestand des § 131 StGB erfüllen. Auf einen Verstoß hiergegegen überprüfen aber gerade auch die Selbstkontrollorgane das vorgelegte Material - also auch hier die FSF die Sendungen der UFC.
    Daher ist es geradezu aberwitzig, dass die BLM das dann trotzdem auspackt, gestützt auf eine vermeintlich andere Rechtsgrundlage, die aber nichts anderes ausdrückt und verlangt als die, die ein Eingreifen der BLM unterbindet.

    Die Langfassung:

    Gewaltverherrlichung und Menschenwürde sind abstrakte Rechtsbegriffe, die im Einzelfall auszulegen und mit Leben zu füllen sind.

    Gewaltverherrlichung ist eine Berühmung von Gewalttätigkeiten als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes (vgl. Fischer, § 131 Rn 9).

    Auf den ersten Blick mag man hier vorschnell vermuten, dass bei MMA dies der Fall ist. Schließlich handelt es sich hier sicherlich um Gewalttätigkeiten, die Athleten werden auch gefeiert und sind für viele Vorbilder, Stars, denen so mancher nacheifert.

    Doch nun wendet man das auch mal auf das Boxen an. Und stellt fest: Auch hier handelt es sich nach dieser engen Auslegung um Gewaltverherrlichung.

    Daher ist - und das hat das BVerfG oft festgestellt - der Begriff der Gewaltverherrlichung im Lichte des GG eng und restriktiv auszulegen.

    Im Rahmen des § 131 StGB erfolgt hier der Verweis auf die Menschenwürde - in Abwägung der Verfassungsgüter Menschenwürde und Kunstfreiheit ist dieser Tatbestand auszulegen.

    Die Menschenwürde ist daher in diesem Zusammenhang verletzt, wenn durch die Gewaltdarstellung der jedem Menschen zukommende Anspruch bestritten wird, in seiner körperlichen Integrität, seinem Leben und seinem physischen oder psychischen Leiden nicht zum bloßen Objekt fremder Willkür, Belustigung oder Unterhaltung gemacht zu werden (vgl. Fischer, § 131 Rn 13).

    Es kommt darauf an, ob die Darstellung der Gewalt in ihrer Art und Weise darauf ausgelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu fördern, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt (vgl. BVerfGE 87, 209; Lackner/Kühl, § 131 Rn 7).

    Es ist höchst zweifelhaft, ob man das hier bei MMA bejahen kann. Zwar ist keine Einwilligung in die Verletzung der Menschenwürde möglich, da es sich hier um eine objektivierte Menschenwürde handelt. Das Argument, die Kämpfer würden dies ja freiwillig machen, verfängt daher in diesem Zusammenhang nicht.

    Jedoch liegt hier erkennbar ein sportlicher Wettkampf auf Augenhöhe vor, es wird nicht ein Kämpfer zum Objekt des anderen gemacht. Es wird keiner herabgewürdigt, nur dadurch, dass er der sportlich Unterlegene ist. Und anders, als von der BLM hier angenommen - hieran hängt sich alles auf - wird auch nicht auf einen wehrlos am Boden liegenden eingeschlagen.

    Ist ein Kämpfer nicht mehr in der Lage, sich zu verteidigen (das muss nicht zwangsläufig ein Knockout sein), bricht der Ringrichter den Kampf ab.

    Es bleibt dabei, die Fehleinschätzung der BLM steht und fällt damit, dass man - zu Unrecht - annimmt, der am Boden liegende Kämpfer sei wehrlos.

  • 5 MW // 21. Mrz 2010 um 5:21

    Danke REALITY CHECK!
    Das ist somit das sinnvollste was ich zu den Thema bis jetzt gelesen habe! Die Menschen, die sich über MMA aufregen sind komischerweise auch die Leute, die noch nie eine komplette Veranstaltung gesehen haben! Da wird von primitiven Schlägern gesprochen, obwohl 70% der UFC einen akademischen Abschluß haben, von wehrlosen Gegner amn Bodden OHNE geringste Ahnung von Judo oder brasilianschen Jiu-Jitsiu zu haben, von Toten oder Querschnittsgelähmten, obwohl in der JOHN HOPKINS STUDIE klare Fakten und Zahlen für sich sprechen, die JEDER einfach nachlesen kann! Über Geschmack kann man streiten und auch über Meinungen, aber FAKTEN sind FAKTEN und Zahlen sind Zahlen und es ist verwunderlich wie manche hier dioe Augen verschliessen und versuchen dioese wegzudiskutieren! Wenn man einfach nüchtern undf OBJEKTIV die Sachlage begutachte erkennt man das die Kopf-KO Rate so hoch ist wie beim Wettkampf Taek-Kwon-Do (das zum einen olypisch ist und zum andereren weit unter dem beim Boxen liegt), Tote gab es keine und man kann ja gerne mal schauen wieviele Tote es jedes Jahr beim Boxen gibt…es geht hier um Politik und Aktionismus und wer vermutet das die Boxlobba da ihr Händchen mit drin hat…nun ja der ist bestimmt nicht auf den Holzweg. Nach Killerspielen, Heavy Metal oder Rap Musik ist jetzt der neue Sündenbock da, der für die viel komplexeren sozialen Mißstände herhalten muss.
    Support the Sport!

  • 6 BLM verbietet DSF Austrahlung von UFC Sendungen - Seite 2 - Fanlager // 22. Mrz 2010 um 13:13

    [...] Gesetze stören die BLM manchmal nur Lesenswerter Artikel. &nbsp  [...]

  • 7 RealityCheck // 22. Mrz 2010 um 15:00

    Was ja noch dazu kommt:

    Viele MMA-Kämpfe kommen gänzlich ohne das berüchtigte Ground & Pound, also die Faustschläge am Boden, aus, an dem sich hier die Geister scheiden. Wie steht es dann mit diesen Kämpfen? Darf man die dann zeigen? Noch dazu, wo das DSF die Kämpfe auch gar nicht live ausstrahlt.

    Die Entscheidung der BLM ist damit auf jeden Fall unverhältnismäßig.

  • 8 ElseWeberknecht // 23. Mrz 2010 um 0:51

    Schön das auch mal auf dem rechtlichen Stnadpunkt absolut nichts gegen die UFC spricht.

    Diese ganzen populistischen Argumente von Menschenunwürde und Co sind purer Nonsens, besonders wenn man sich näher mit dem Thema beschäftigt.

    In kaum einem Sport sieht man Gegner mit so viel Respekt auftreten wie es im MMA der Fall ist.
    Und “schlimmer” als das Boxen ist das ganze auch nicht, eher im Gegenteil
    Aber da dies nicht der Volk”Bild”ung entspricht und das Boxen eine große Lobby hat, wird gegen das MMA gearbeitet.
    Wie man sieht auch mit nicht legalen Mitteln.

    Einfach nur erbärmlich.

  • 9 RealityCheck // 12. Apr 2010 um 19:18

    Auch die Kollegen Elisa Hoven und Markus Rotter teilen meine rechtliche Bewertung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Menschenwürde.

    HFR 2010, S. 55ff

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